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Satzung

des Arbeiter-Samariter-Bundes Ortsverband Riesa e.V.

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Wesen und Aufgaben
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband
§ 5 Mitgliedschaft im Ortsverband
§ 6 Mitgliederrechte und –pflichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Wahl des Vorstandes
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Kontrollkommission
§ 14 Aufsichtsrecht
§ 15 Ordnungsmaßnahmen
§ 16 Schiedsgericht
§ 17 Richtlinien
§ 18 Beurkundung von Beschlüssen
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung

beschlossen in der Mitgliederversammlung
am 30. November 2005/
geändert in der Mitgliederversammlung am 29.03.2006


§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Ortsverband trägt den Namen "Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Riesa e.V.", abgekürzt ASB, nachfolgend Ortsverband benannt.

(2) Erkennungszeichen des Ortsverbandes ist ein rotes lang gezogenes "S" im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen "Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Riesa e.V.".

(3) Sitz und Gerichtsstand des Ortsverbandes befinden sich in Riesa. Er ist in das Vereinsregister eingetragen mit Nr. VR 143 beim Amtsgericht Riesa.

(4) Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes ist das Gebiet des Landkreises Riesa-Großenhain. Darüber hinaus kann der OV Riesa auch in angrenzenden Gebieten bzw. Landkreisen tätig werden, soweit das durch die betroffenen Gemeinden und Städte gewünscht ist und die Interessen anderer ASB-Gliederungen nicht negativ berührt werden.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Wesen und Aufgaben
(1) Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.

(2) Der Ortsverband ist eine freiwillige Hilfsorganisation und ein Wohlfahrtsverband, unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.

Das Handeln der Menschen im ASB richtet sich nach dem Leitbild der Organisation.

Zu den Aufgaben gehören:
1. Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung;
2. Sozialberatung;
3. Förderung des freiwilligen Engagements;
4. Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen, Krankentransport und Katastrophenschutz;
5. Breitenausbildung;
6. Fahrdienst für Behinderte und Kranke;
7. Reisedienst;
8. Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen;
9. Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
10. Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen;
11. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
12. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems in Abstimmung mit den Landesverbänden und dem Bundesverband;
13. Öffentlichkeitsarbeit;
14. Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband;
15. Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht;
16. Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe;
17. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden
18. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
19. Mitwirkung in der Sozialplanung;
20. Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene.


§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der Ortsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, müssen sie angemessen sein. Für Mitglieder der Vorstände und Kontrollkommissionen regionaler Gliederungen bedarf es der Zustimmung des Landesverbandes.

(3) Der Ortsverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband
Der ASB Ortsverband Riesa e.V. ist Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Sachsen e.V..


§ 5 Mitgliedschaft im Ortsverband
(1) Mitglieder des Ortsverbandes sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des Ortsverbandes, sofern er nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Ortsverbandes zu werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhält der Ortsverband und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder Ortsverband binnen acht Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.

(3) ASB Gesellschaften i.S.d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB Ortsverband hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.

(4) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus wirken, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.


§ 6 Mitgliederrechte und –pflichten
(1) Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Ortsverband Riesa e.V., im ASB Landesverband Sachsen e.V. und im ASB Bundesverband e.V..

(2) Der Ortsverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.

(3) Die korporativen Mitglieder des Ortsverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.

(4) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.

(5) Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.

(6) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und –pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der ASB Ortsverband Riesa e.V. seinen Sitz hat.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
- Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden,
- Ausschluss aus dem ASB, entsprechend Anwendung § 14,
- Tod (bei natürlichen Personen),
- Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).

(2) Ein Wiedereintritt ist möglich.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Ortsverband endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des Ortsverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.

(4) Korporative Mitglieder haben den Austritt zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand, spätestens am 30. September zu erklären.

(5) Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Landesverband Sachsen e.V. verliert der ASB Ortsverband das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.


§ 8 Organe
Die Organe des Ortsverbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Kontrollkommission.


§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.

(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1. den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Ortsverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
2. den Jahresabschluss des Ortsverbandes entgegenzunehmen,
3. den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,
4. Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,
5. alle vier Jahre zwischen drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission, sowie die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat,
6. Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen,
7. über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden,
8. Änderungen der Satzung zu beschließen,
9. über die Auflösung des Ortsverbandes zu beschließen.

(3) Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.

(4) Im Ortsverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem Ortsverband beigetreten sind, mit Stimmrecht teilnehmen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
1. wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Ortsverbandes erfordert;
2. wenn die Einberufung schriftlich von zwei Zehnteln der Mitglieder des Ortsverbandes verlangt wird;
3. wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Ortsverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.


(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
1. von den stimmberechtigten Mitgliedern,
2. vom Vorstand des Ortsverbandes,
3. von der Kontrollkommission des Ortsverbandes,
4. vom Landesverband,
5. von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ),
6. von den korporativen Mitgliedern.

(7) Anträge müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der Sächsischen Zeitung, in der auch das örtlich zuständige Amtsgericht seine Bekanntmachungen veröffentlicht, anzuzeigen.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein– Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.


§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, die Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz , des Bundesausschusses, der Landeskonferenz und des Landesausschusses sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Ortsverbandsvorstand einen besonderen Vertreter als Geschäftsführer/in bestellen. In dem ihm zugewiesenen Geschäftskreis hat der Geschäftsführer als besonderer Vertreter die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins, der nach außen für den Verein handelt und im Innenverhältnis die Geschäfte zu führen hat. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich, die Leitung der Geschäftsstelle und der Aufgabenbereiche gewöhnlich mit sich bringt (§30 S2 BGB). Der besondere Vertreter ist ins Vereinsregister einzutragen. Er nimmt an den Sitzungen der Ortsverbandsorgane (mit Ausnahme der Ortsverbandskontrollkommission) mit beratender Stimme teil.

(3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:

1. die strategischen Ziele des Ortsverbandes periodisch festzulegen,
2. den Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und als Geschäftsführer/in auszuwählen, einzustellen und zu entlassen,
3. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen,
4. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,
5. nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden,
6. die Mitgliederversammlung einzuberufen,
7. die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen,
8. dafür Sorge zu tragen, dass die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Ortsverbandes sich im Gesellschaftervertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51 a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftsvertreter dies verlangt,

(4) Die Sitzungen finden mindestens 2x jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.

(5) Der Vorstand besteht aus:
1 Vorsitzenden,
1 stellvertretenden Vorsitzenden,
3 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Ortsverband e.V. je durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(6) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und der Geschäftsführer/in sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(9) Die gewählten Mitlieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(10) Die Wahl hauptamtlicher Mitarbeiter (einschließlich Geschäftsführer und Zivildienstleistende) aller Organisationsstufen des ASB und seiner Gesellschaften in Vorstände und Kontrollkommissionen ist nicht zulässig.

(11) Für die Wahl hauptamtlicher Mitarbeiter in Vorstände regionaler Gliederungen kann es Ausnahmen geben, nicht jedoch für Geschäftsführer und Mitarbeiter im Anstellungsverband bzw. in dem Verband der Mehrheitsgesellschafter.

Ausnahmen im Sinne der Ziffer 10 sind nur mit Genehmigung des Landesausschusses zulässig. Bei Ablehnung der Genehmigung ist die Wahl ungültig.


§ 11 Wahl des Vorstandes, der Kontrollkommission und der Delegierten
Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Bei Neugründung und Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.

(1) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird die Wahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung in offener Abstimmung, durch Heben der Hand, oder auf Antrag in geheimer Abstimmung durchgeführt:

Steht nur ein Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt folgendes:
- gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Stehen mehrere Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt folgendes:
- gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, Wird dies nicht erreicht, so wird die Wahl wiederholt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl ebenfalls wiederholt.


(2) Für die Wahl der Mitglieder der Kontrollkommission gilt folgendes:
gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen die bei der Wahl für dieses Amt vorgeschlagenen Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Ämter statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Stehen nur so viele Bewerber zur Verfügung wie Ämter zu besetzen sind, ist die Blockwahl zulässig.


(3) Für die Wahl der Delegierten zur Landeskonferenz gilt folgendes:
von der Versammlungsleitung wird eine Liste erstellt: die Wahlberechtigten können so viele Stimmen abgeben, wie Mandate zu vergeben sind. Gewählt sind die Delegierten in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse. Nicht gewählte Delegierte bilden in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses die Ersatzdelegierten. Soweit erforderlich wird eine Stichwahl durchgeführt, in welcher gewählt ist, wer mehr Stimmen erhält. Soweit keiner der Wahlberechtigten widerspricht, kann diese Stichwahl per Handzeichen durchgeführt werden. Stehen nur so viel Bewerber zur Verfügung wie Delegierte zu wählen sind, ist die Blockwahl in offener Abstimmung möglich.


§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer/in ist befugt, die im Zusammenhang mit der übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen und hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei sind die Bundesrichtlinien, die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse der Bundeskonferenz, des Bundesausschusses, der Landeskonferenz, des Landesausschusses und des Vorstandes zu beachten und hat sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen. Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X der Bundesrichtlinien.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung.


§ 13 Kontrollkommission
(1) Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ortsverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.

(2) Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Ortsverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.

(3) Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.

(4) Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschafterbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftsvertreter (§51aGmbHG) Gebrauch zu machen.

Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewährte Geheimhaltungserklärung abgeben.

(5) Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(6) Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Ortsverband und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

(7) Vor Erstellung des Prüfungsberichtes sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.

(8) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(9) Bei der Auswahl des externen Wirtschaftprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.

(10) Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein.

Die Wahl von Mitgliedern einer übergeordneten Kontrollkommission in die Kontrollkommission der regionalen Gliederung ist unzulässig. Gleiches gilt für Mitglieder der Kontrollkommission einer regionalen Gliederung bei Wahlen zur Kontrollkommission einer übergeordneten Gliederung. Der Landesausschuss kann eine abweichende Regelung festlegen.

(11) Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Wird von der Ortsverband-Hauptversammlung keine Kontrollkommission gewählt oder legt diese Ihre Tätigkeit während der Wahlperiode ab, wird für die Prüfung des Jahresabschlusses ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer beauftragt.


§ 14 Aufsichtsrecht
Der Ortsverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Landes- und Bundesverband an.


§ 15 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:

1. gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;
2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;
3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;
4. den Aufgaben, Zielstellungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden;
5. die Steuerbegünstigung verlieren.

(2) Vereinsordnungsmittel sind:
1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;
3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
4. Abberufung aus Organstellungen;
5. Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten.

Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs.

(3) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Ortsverbandes. Die Suspendierung, Abberufung oder den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.

(4) Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesverband eine Entscheidung.

(5) In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand auch unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.

(6) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.

(7) Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Ortsverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

(8) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.

(9) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidung gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.


§ 16 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten innerhalb des ASB, die sich aus der Mitgliedschaft im ASB ergeben, werden durch ein Bundesschiedsgericht mit Wirkung für die betroffenen Parteien entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über:

1. Streitigkeiten zwischen
- Gliederungen des ASB,
- korporativen Mitgliedern,
- Organmitgliedern und Organen mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung.

2. die Anwendung und Auslegung der Bundesrichtlinien und der Satzungen sowie über Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere über verhängte Ordnungsmittel.

(3) Das Schiedsgericht hat mindestens zwei Kammern. Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden mit zwei Beisitzern. Die Kammern werden im Wechsel tätig. Die Vorsitzenden der Kammern des Schiedsgerichtes werden von der Bundeskonferenz für 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vorsitzenden der Kammern dürfen kein anderes Mandat im ASB haben und keine hauptamtlichen Mitarbeiter des ASB sein. Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer.

(4) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Für die Kostentragung gelten die §§ 91, 91a, 92 ZPO sinngemäß.

(6) Das Verfahren des Schiedsgerichtes regelt die vom Bundesausschuss zu beschließende Schiedsordnung.


§ 17 Richtlinien
Die von der Bundeskonferenz des ASB beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Ortsverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil der Satzung.


§ 18 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Ortsverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Satzungsänderungen oder –Ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichtes oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband, ansonsten je zur Hälfte an die Arbeiterwohlfahrt und den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 
Kontakt

ASB Ortsverband Riesa e.V.
Geschäftsstelle: Bahnhofstr. 4, 01587 Riesa
Tel.  03525 77 51 200
Fax  03525 77 51 210
info@asb-riesa.de

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